Patienteninformation

Ärztliche Verordnung – gesetzliche Krankenversicherung

Für die Inanspruchnahme einer physiotherapeutischen Behandlung ist eine Verordnung von Ihrem Hausarzt oder Facharzt erforderlich. Bitte bringen Sie diese zum ersten Termin mit.

Termine
Wir erstellen mit Ihnen zusammen einen Terminplan mit Ihren genauen Behandlungsdaten.

Behandlungen werden nur nach vorherigen Terminvereinbarungen durchgeführt, wobei wir stets bemüht sind, Ihre Terminwünsche so gut wie möglich zu erfüllen.

Handtücher brauchen Sie nicht mitzubringen. Diese erhalten Sie von uns – das ist Teil unserer Serviceleistung.

Rezepte
Wie lange ist ein Rezept für Kassenpatienten gültig?
Für Kassenpatienten gilt die Regelung gemäß Heilmittelrichtlinie (HMR): Wird vom Arzt kein Datum auf der Verordnung eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

Nach Ablauf der genannten Frist verliert das Rezept seine Gültigkeit.

Was muss ich zum 1. Termin einer Therapie beachten?
Die Versichertenkarte:
Nur mit korrekten Daten können Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Bitte bringen Sie mit jedem neuen Rezept Ihre gültige Versichertenkarte mit.

Rezeptgebühr für gesetzlich Versicherte Patienten
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen – sofern sie nicht befreit sind – Zuzahlungen leisten. Wir sind verpflichtet, diese in vollständiger Höhe einzubehalten. Denken Sie bitte daran, dass die Zuzahlungen nicht meine Vergütungen erhöhen – im Gegenteil, sie werden mit dem Vergütungsanspruch der Krankenkasse verrechnet und erhöhen zusätzlich meinen organisatorischen Aufwand in der Praxis.

Neben der 10%-igen Zuzahlung des Behandlungswertes ist auch eine Zuzahlung je Rezept von 10 € im Auftrag Ihrer Krankenkasse einzubehalten.

Honorarvereinbarung für Privatversicherte & Selbstzahler
Für Privatversicherte Patienten und Selbstzahler-Kunden wird vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung mit den zu erwartenden Leistungen abgeschlossen.

Sollten nicht alle Leistungen in Anspruch genommen werden, so werden nur die tatsächlichen Leistungen berechnet.

Ihre private Krankenversicherung lehnt eine volle Kostenrückerstattung ab?
Wir und andere Physiotherapiepraxen erleben es immer häufiger, dass unseren Patienten eine volle Kostenrückerstattung unserer Honorarrechnung verwehrt wird. Gründe für die Ablehnung ist in den meisten Fällen eine angeblich überhöhte Honorarforderung.

Hintergrund hierfür ist, dass immer mehr private Krankenversicherer versuchen, den zu erstattenden Betrag auf den so genannten Beihilfesatz zu reduzieren. Dieser legt aber nur fest, inwieweit sich ein öffentlicher Dienstherr an den Behandlungskosten für seine Beamten beteiligen muss. Mit Scheinargumenten versuchen manche privaten Krankenkassen ihren Versicherten weis zu machen, dieser Beihilfesatz wäre der in Deutschland übliche Preis und insofern, gemäß § 612 BGB, maximal erstattungsfähig.

In den meisten Fällen ist das Vorgehen der Versicherungen rechtswidrig, wie diverse Gerichtsurteile (z.B. BGH am12.03.2003 – IV ZR 278/03) in den letzten Jahren bestätigt haben.

Wenn es auch bei Ihnen zu Kürzungen bei der Kostenerstattung kommt, geben wir Ihnen im Folgenden wichtige Informationen, um diesen ggf. widersprechen zu können und um rechtliche Schritte in Erwägung ziehen zu können:

1. Ihr individueller Versicherungs-Tarif

Grundsätzlich sollten Sie zunächst ihre Versicherungsbedingungen prüfen, inwieweit Ihre PKV (Private Krankenversicherung) generell für die Kosten von Heil- und Hilfsmitteln laut Vertragsvereinbarung aufkommt.

Sollte dort kein Maximalbetrag bzw. Selbstbehalt vereinbart worden sein, muss Ihre PKV das mit der jeweiligen Praxis vereinbarte Honorar in voller Höhe erstatten.

Wichtig: Dies ist nur dann möglich, wenn Ihr Versicherungs-Tarif keine Beschränkung vorsieht!

2. Beihilfefähige Höchstsätze

Laut einem Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ230424/08) darf eine PKV eine Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze reduzieren, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer  Behandlungen darstellen!